1. Die Parteien streiten über die Höhe einer betrieblichen Witwen- und Waisenrente.
Der am 18. März 1944 geborene Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3), Herr E, war vom 1. Oktober 1973 bis zum 31. Dezember 1991 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Er verdiente zuletzt als Prokurist 200.000,00 DM brutto jährlich. Der am 10. November 1989 vereinbarte Arbeitsvertrag enthält zum Ruhegehalt folgende Bestimmungen:
"§ 6 Ruhegehaltsanspruch
Scheidet Herr E aus den Diensten der Gesellschaft aus, weil
a) er infolge Krankheit dauernd an der Ausübung der ihm übertragenen Arbeiten verhindert ist,
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