LSG Thüringen - Beschluss vom 02.02.2005
L 6 RJ 761/01
Normen:
ZPO § 164 Abs. 3 S. 2 ;

Unterzeichnung des Beschlusses über die Ablehnung eines Antrages auf Protokollberichtigung

LSG Thüringen, Beschluss vom 02.02.2005 - Aktenzeichen L 6 RJ 761/01

DRsp Nr. 2008/20587

Unterzeichnung des Beschlusses über die Ablehnung eines Antrages auf Protokollberichtigung

Nur der Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, hat den Beschluss über die Ablehnung eines Antrages auf Protokollberichtigung zu unterzeichnen, nicht aber die in der Sitzung zugezogene Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ZPO § 164 Abs. 3 S. 2 ;