Unterzeichnung der Terminsbestimmung durch den Gerichtsvorsitzenden
BSG, Urteil vom 05.12.1989 - Aktenzeichen 5 RJ 26/89
DRsp Nr. 1999/6857
Unterzeichnung der Terminsbestimmung durch den Gerichtsvorsitzenden
1. Als richterliche Entscheidungen des Gerichtsvorsitzenden sind Terminsbestimmungen mit vollem Namen zu unterzeichnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]