BSG - Beschluss vom 18.01.2022
B 1 KR 107/21 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 19.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 4/20
SG Hannover, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 87 KR 792/17

Unterstützung bei der Verfolgung von Behandlungsfehlern einer ZahnbehandlungPrivatschriftlich eingelegte NichtzulassungsbeschwerdeVertretungszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 18.01.2022 - Aktenzeichen B 1 KR 107/21 B

DRsp Nr. 2022/2871

Unterstützung bei der Verfolgung von Behandlungsfehlern einer Zahnbehandlung Privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde Vertretungszwang vor dem BSG

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

Die Klägerin begehrt Unterstützung bei der Verfolgung von Behandlungsfehlern einer Zahnbehandlung. Mit diesem Begehren ist sie bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Gegen das LSG-Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer privatschriftlichen Nichtzulassungsbeschwerde, die zunächst am 23.11.2021 bei der Gemeinsamen Posteingangsstelle ua des Sozialgerichts Hannover und nach Weiterleitung beim BSG am 30.11.2021 eingegangenen ist. Das LSG-Urteil ist der Klägerin am 23.10.2021 zugestellt worden.