BAG - Beschluß vom 30.08.2000
5 AZB 17/00
Normen:
ZPO § 130 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2476
DAR 2001, 41
DB 2000, 2616
NJW 2001, 316
NZA 2000, 1248
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 21.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 663/98
LAG Niedersachsen, vom 28.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1550/99

Unterschrift unter Berufungsbegründungsschriftsatz

BAG, Beschluß vom 30.08.2000 - Aktenzeichen 5 AZB 17/00

DRsp Nr. 2000/10066

Unterschrift unter Berufungsbegründungsschriftsatz

»Eine Unterschrift setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen läßt. Es ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn die Autorenschaft gesichert ist.«

Normenkette:

ZPO § 130 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche. Das Arbeitsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Dagegen richtet sich die am 20. August 1999 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingereichte Berufung des Beklagten. Der Beklagte hat diese Berufung vertreten durch seine Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 20. September 1999, der als Telefax am selben Tage beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts mit Beschluß vom 28. März 2000 als unzulässig verworfen und die Revisionsbeschwerde zugelassen. Es hat angenommen, die Berufungsbegründungsschrift sei nicht formwirksam unterzeichnet worden.