I. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche. Das Arbeitsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Dagegen richtet sich die am 20. August 1999 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingereichte Berufung des Beklagten. Der Beklagte hat diese Berufung vertreten durch seine Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 20. September 1999, der als Telefax am selben Tage beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts mit Beschluß vom 28. März 2000 als unzulässig verworfen und die Revisionsbeschwerde zugelassen. Es hat angenommen, die Berufungsbegründungsschrift sei nicht formwirksam unterzeichnet worden.
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