Gründe:
A.
I. 1. Das Umsatzsteuergesetz - UStG - setzt den Steuersatz für entgeltliche Lieferungen grundsätzlich auf 4 v. H. des Entgeltes fest (§ 7 Abs. 1), ermäßigt ihn aber für gewisse Lieferungen, so für die Lieferungen im Großhandel auf 1 v. H. (§ 7 Abs. 3). Als solche gelten grundsätzlich nicht die Lieferungen von Waren, die der Lieferer bearbeitet oder verarbeitet hat (§ 4 Ziff. 4, § 7 Abs. 3 UStG, § 11 Abs. 1, § 12 der Durchführungsbestimmungen zum UStG - UStDB -).