Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg, weil die von dem Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 VwGO nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt worden sind.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), mit dem das Verwaltungsgericht dem Beklagten untersagt hat, mit dem Beigeladenen Vereinbarungen betreffend das Projekt "Sozialraumorientierung im Osnabrücker Land" entsprechend den Entwürfen des Rahmenvertrages und des Vertrages über die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendhilfe im Landkreis Osnabrück abzuschließen.
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