OVG Niedersachsen - Beschluss vom 11.07.2012
4 LA 54/11
Normen:
SGB VIII § 36 Abs. 2 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2012, 779

Untersagung des Abschlusses von Vereinbarungen betreffend das Projekt Sozialraumorientierung im Osnabrücker Land; Einbeziehung des Sozialraumträgers bei der Gewährung von Einzelfallhilfe durch Übertragung von Mitentscheidungsbefugnissen

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.07.2012 - Aktenzeichen 4 LA 54/11

DRsp Nr. 2012/16110

Untersagung des Abschlusses von Vereinbarungen betreffend das Projekt "Sozialraumorientierung im Osnabrücker Land"; Einbeziehung des Sozialraumträgers bei der Gewährung von Einzelfallhilfe durch Übertragung von Mitentscheidungsbefugnissen

Normenkette:

SGB VIII § 36 Abs. 2 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg, weil die von dem Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 VwGO nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt worden sind.

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), mit dem das Verwaltungsgericht dem Beklagten untersagt hat, mit dem Beigeladenen Vereinbarungen betreffend das Projekt "Sozialraumorientierung im Osnabrücker Land" entsprechend den Entwürfen des Rahmenvertrages und des Vertrages über die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendhilfe im Landkreis Osnabrück abzuschließen.