Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 6. Dezember 2017 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Untersagung der Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit in ausgelagerten Praxisräumen.
Der Kläger ist Facharzt für Augenheilkunde und im Bereich der Beklagten zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er verfügt über einen halben Vertragsarztsitz in S und einen hälftigen Versorgungsauftrag in L. Mit Schreiben vom 27. März 2015 zeigte er der Beklagten an, dass er für seinen Vertragsarztsitz in S einen ausgelagerten Praxisraum mit der Adresse S d E , B B nutzen wolle.
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