BAG - Urteil vom 12.11.2009
8 AZR 751/07
Normen:
BGB § 249; BGB § 280; BGB § 613a;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 12
ArbRB 2010, 108
DB 2010, 789
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 928/07
ArbG Solingen, vom 14.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 522/06

Unterrichtung über den Betriebsübergang durch Arbeitgeber; Verwirkung des Widerspruchsrechts durch den Arbeitnehmer; Fehlender Anspruch auf Schadensersatz

BAG, Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 751/07

DRsp Nr. 2010/4727

Unterrichtung über den Betriebsübergang durch Arbeitgeber; Verwirkung des Widerspruchsrechts durch den Arbeitnehmer; Fehlender Anspruch auf Schadensersatz

Orientierungssätze: 1. Eine nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB genügende Unterrichtung des Arbeitnehmers über einen Betriebsübergang setzt die einmonatige Frist für einen Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses (§ 613a Abs. 6 Satz 1 BGB) nicht in Lauf. 2. Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers kann verwirken. 3. Hat der Arbeitnehmer sein Widerspruchsrecht verwirkt, so kann er nicht im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, als habe er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses ordnungsgemäß widersprochen mit der Folge, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer fortbestanden hätte.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. August 2007 - 5 Sa 928/07 - teilweise aufgehoben soweit es auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 14. März 2007 - 3 Ca 522/06 lev - abgeändert hat.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 14. März 2007 - 3 Ca 522/06 lev - wird auch im Übrigen zurückgewiesen.

Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.