A. Die antragstellende Gewerkschaft hat die Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat der U Lebensversicherung a. G. vom 7. Juni 1991, deren Ergebnis am 13. Juni 1991 bekanntgemacht worden ist, am 24. Juni 1991 beim Arbeitsgericht angefochten. Die Beteiligten streiten nur darüber, ob die Wahl deswegen unwirksam ist, weil die Arbeitnehmer der U Allgemeine Versicherung AG an dieser Wahl nicht beteiligt worden waren.
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