BAG - Beschluß vom 16.08.1995
7 ABR 57/94
Normen:
AktG § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 ; BetrVG (1952) § 76 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AG 1996, 367
AP Nr. 30 zu § 76 BetrVG 1972
BAGE 80, 322
BB 1996, 116
DB 1996, 335
EzA § 76 BetrVG 1972 Nr. 15
NJW 1996, 1691
NZA 1996, 274
ZIP 1996, 292
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Beschluß vom 24. Oktober 1991 Nürnberg - 4 BV 68/91 - II. Landesarbeitsgericht Beschluß vom 28. Oktober 1994 Nürnberg - 7 TaBV 31/91 -,

Unterordnungskonzern bei Gemeinschaftsunternehmen

BAG, Beschluß vom 16.08.1995 - Aktenzeichen 7 ABR 57/94

DRsp Nr. 1996/3611

Unterordnungskonzern bei Gemeinschaftsunternehmen

»Im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 4 BetrVG 1952 gilt die Konzernvermutung des § 18 Abs. 1 S. 3 AktG nicht. Ist ein Unternehmen von mehreren anderen Unternehmen abhängig, die nur gemeinsam die Aktienmehrheit des abhängigen Unternehmens halten (sog. Gemeinschaftsunternehmen), so liegt ein Unterordnungskonzern im Sinne des § 18 Abs. 1 AktG nur vor, wenn die Unternehmen außerdem unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt sind. Die Personenidentität der Vorstände der beteiligten Unternehmen genügt hierfür nicht.«

Normenkette:

AktG § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 ; BetrVG (1952) § 76 Abs. 4 ;

Gründe:

A. Die antragstellende Gewerkschaft hat die Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat der U Lebensversicherung a. G. vom 7. Juni 1991, deren Ergebnis am 13. Juni 1991 bekanntgemacht worden ist, am 24. Juni 1991 beim Arbeitsgericht angefochten. Die Beteiligten streiten nur darüber, ob die Wahl deswegen unwirksam ist, weil die Arbeitnehmer der U Allgemeine Versicherung AG an dieser Wahl nicht beteiligt worden waren.