I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger beim Sturz am 18. Februar 1992 von einer Leiter unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand und ob ggf die Beklagte oder die Beigeladene verpflichtet ist, die Folgen dieses Unfalls zu entschädigen.
Der im Jahre 1924 geborene Kläger war bis Ende der siebziger Jahre als selbständiger Malermeister tätig, bevor er eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezog. Förmlich abgemeldet wurde die gewerbliche Tätigkeit als Malermeister zum 1. Juni 1983. In den Jahren 1986/1987 verrichtete er als Arbeitnehmer eine insbesondere Hausmeistertätigkeiten umfassende Teilzeittätigkeit bei der Firmengruppe M. und Co. Im Jahre 1989 war der Kläger vorübergehend in der Materialausgabe eines Malereibetriebes tätig.
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