BSG - Urteil vom 16.04.2002
B 9 V 2/01 R
Normen:
BVG § 1 Abs. 2 Buchst. a § 1a § 3 Abs. 1 Buchst. b § 3 Abs. 1 Buchst. k § 5 Abs. 1 Buchst. a § 7 Abs. 1 Nr. 3 § 8 S. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 89, 207
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 8 V 2341/00 - 19.01.2001,
SG Stuttgart, vom 30.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 V 464/99

Unternehmen Winterzauber kein militärähnlicher Dienst für eine deutsche Organisation

BSG, Urteil vom 16.04.2002 - Aktenzeichen B 9 V 2/01 R

DRsp Nr. 2002/11713

Unternehmen Winterzauber kein militärähnlicher Dienst für eine deutsche Organisation

1. Es handelte sich nicht um militärähnlichen Dienst für eine deutsche Organisation, wenn die Angehörigen der lettischen Schutzmannschaftsbataillone Anfang 1943 hinter der Front zur Partisanenbekämpfung eingesetzt wurden. Sie können jedoch durch "unmittelbare Kriegseinwirkung" geschädigt sein, wenn sie nicht bei Terrormaßnahmen gegen die unbewaffnete Zivilbevölkerung verwundet worden sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 1 Abs. 2 Buchst. a § 1a § 3 Abs. 1 Buchst. b § 3 Abs. 1 Buchst. k § 5 Abs. 1 Buchst. a § 7 Abs. 1 Nr. 3 § 8 S. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Beschädigtenversorgung.