Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren auf den beantragten Erlass einer einstweiligen Verfügung weiter darüber, ob dem Berufungsbeklagten zu untersagen ist, im geschäftlichen Verkehr den Namen des Verfügungsklägers auf seinem Briefkopf zu verwenden, insbesondere wenn dies wie aus einem Schriftsatz in dem Rechtsstreit ... gegen ... vom 02.08.2005 an das Amtsgericht Eschwege zu dem dortigen Az. ... unter ... Rechtsanwälte ... - ... - ... - ... - ... unter "..." ersichtlich geschieht.
Von der erneuten Darstellung des Tatbestandes wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 ArbGG im Wesentlichen abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Leipzig vom 07.09.2005 verwiesen. Dieses hat den Verfügungskläger abgewiesen. Ein Hauptsacheverfahren betreibt er nicht.
Aufgrund des Berufungsverfahrens und der -verhandlung ist lediglich Folgendes ergänzend festzuhalten:
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