Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, da das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt.
I.
Die Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 22.06.2001 ist gemäß § 64 Abs. 7 ArbGG in Verbindung mit §§ 936, 922, 567 Abs. 1 ZPO zulässig. Auf Grund Anordnung der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde war über diese im Urteilsverfahren so zu entscheiden, als wenn in erster Instanz auf mündliche Verhandlung Urteil erlassen und dagegen Berufung eingelegt worden wäre (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 922 Rnr. 14).
II.
Die Beschwerde hat mit dem in zweiter Instanz zuletzt verfolgten Begehren auch überwiegend Erfolg, wozu im Wesentlichen auszuführen ist:
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