Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30.08.2019, Az.
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,- - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Vorstandsvorsitzenden zu vollziehen ist, verboten, eine Anti-Suit Injunction oder andere gleichwertige Maßnahmen wie eine Temporary Restraining Order zu beantragen oder beantragen zu lassen, mit der den Antragstellerinnen unmittelbar oder mittelbar verboten werden soll, eines oder mehrere der nachfolgend genannten Patentverletzungsverfahren in Deutschland, nämlich
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