I.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Arbeitgeberin die Unterlassung einer elektronischen Befragung ihrer Mitarbeiter i. S. von §
Wegen des unstreitigen Sachverhaltes und des Vertrags der Beteiligten im ersten Rechtszug wird auf die Gründe zu 1. des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 2000 -
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