BAG - Beschluß vom 19.07.1995
7 ABR 60/94
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 3, §§ 37, 40, 43 Abs. 2, § 74 Abs. 2 Satz 1, § 78 Satz 1;
Fundstellen:
AP Nr. 23 BetrVG 1972
AuA 1995, 355
BAGE 80, 296
BB 1995, 1593
BB 1996, 328
DB 1995, 1516
DB 1996, 431
DRsp VI(642)276a
EzA § 43 BetrVG 1972 Nr. 3
MDR 1996, 502
NJW 1996, 1231
NZA 1996, 332
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 24. August 1993 Reutlingen - 4 BV 6/93 -,
II. Landesarbeitsgericht Beschluß vom 08. Juni 1994 Baden-Württemberg - 2 TaBV 4/93 -,

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei betriebsinterner Veröffentlichung von Betriebsratskosten

BAG, Beschluß vom 19.07.1995 - Aktenzeichen 7 ABR 60/94

DRsp Nr. 1996/11854

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei betriebsinterner Veröffentlichung von Betriebsratskosten

»§ 43 Abs. 2 BetrVG verlangt von dem Arbeitgeber nicht, sich auf einer Betriebsversammlung zu den Kosten der Betriebsratsarbeit zu äußern. Hat der Arbeitgeber hieran ein berechtigtes Interesse, darf er durch die Art und Weise der Informationsgestaltung und -vermittlung den Betriebsrat nicht in seiner Amtsführung beeinträchtigen.«

Normenkette:

BetrVG § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 3, §§ 37, 40, 43 Abs. 2, § 74 Abs. 2 Satz 1, § 78 Satz 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Befugnis des Arbeitgebers, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats verursachten Kosten betriebsintern bekanntzugeben.

Der für die T Niederlassung des Arbeitgebers gewählte Betriebsrat besteht aus sieben Personen; ein Betriebsratsmitglied ist freigestellt. Am 19. März 1993 fand in der Niederlassung eine Betriebsversammlung statt. Im Rahmen des Berichts der Niederlassungsleitung wurde mittels eines Overheadprojektors und zehn Folien das Ergebnis der Niederlassung dargestellt. Auf einer dieser Folien waren anhand einer Tabelle und in graphischer Form die in den einzelnen Regionalabteilungen im Jahr 1992 erzielten Erträge dargestellt, denen der betriebliche Aufwand für die Verwaltung und die Betriebsratstätigkeit wie folgt gegenübergestellt wurde: