Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 9. Zivilsenat - vom 17. Dezember 2020 unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen aufgehoben, soweit die Berufung gegen die durch das Landgericht Stuttgart - 24. Zivilkammer - vom 6. Februar 2020 in den Nr. 2 bis 4 des Tenors erfolgte Verurteilung in vollem Umfang zurückgewiesen worden ist, und das Urteil des Landgerichts Stuttgart unter Abweisung der weitergehenden Klage in den Nr. 2 bis 4 des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
2.Der Beklagten wird eine Frist von 6 Wochen ab Rechtskraft des Urteils zur Herstellung des Zustandes gemäß Nr. 1 des Tenors (Unterlassung des Betriebs der Mobilfunksendeanlage auf dem Betriebsgrundstück der Beklagten S. straße 7-9 in D. ) gesetzt.
3. 4.
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