Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2024 - 4 BVGa 31/24 - teilweise abgeändert:
Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, es zu unterlassen, weiterhin operative Arbeitnehmer im Kalendermonat Februar 2024 zu beschäftigen, es sei denn, der Beteiligte zu 1. hat dem vorher zugestimmt oder die fehlende Zustimmung wurde durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt.
Der Beteiligten zu 2. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu € 10.000,00 angedroht.
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