BSG - Beschluss vom 29.06.2015
B 1 KR 13/14 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202; ZPO § 547 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 177; ZPO § 557 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 29.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 42/12
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 73 KR 1505/09

Unterlassung der Speicherung, Offenbarung und Verwertung von EinkommensteuerdatenErfolglose BefangenheitsanträgeZurückweisung durch ZwischenentscheidungVerfahrensfehlerWillkürliche Verstöße gegen Verfahrensvorschriften

BSG, Beschluss vom 29.06.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 13/14 BH

DRsp Nr. 2015/11466

Unterlassung der Speicherung, Offenbarung und Verwertung von Einkommensteuerdaten Erfolglose Befangenheitsanträge Zurückweisung durch Zwischenentscheidung Verfahrensfehler Willkürliche Verstöße gegen Verfahrensvorschriften

1. Erfolglose Befangenheitsanträge begründen als Zwischenentscheidung grundsätzlich keinen Verfahrensfehler. 2. Nach einer Zurückweisung eines Befangenheitsantrags gegen einen Richter durch Zwischenentscheidung kann ein sich auf das angefochtene Urteil selbst auswirkender Mangel im Sinne eines absoluten Revisionsgrundes (§ 202 SGG i.V.m. § 547 Nr. 1 ZPO) nur dann vorliegen, wenn die Behandlung eines Ablehnungsantrags so fehlerhaft ist, dass durch die weitere Mitwirkung der abgelehnten Richter das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verletzt ist und das Berufungsgericht bei seiner Berufungsentscheidung deshalb unrichtig besetzt war. 3. Im Übrigen unterliegen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind und - wie im Falle einer Ablehnung eines Befangenheitsantrages durch ein LSG - unanfechtbar sind (§ 177 SGG), nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 202 SGG i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO).