LSG Berlin-Brandenburg, vom 29.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 42/12
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 73 KR 1505/09
Unterlassung der Speicherung, Offenbarung und Verwertung von EinkommensteuerdatenErfolglose BefangenheitsanträgeZurückweisung durch ZwischenentscheidungVerfahrensfehlerWillkürliche Verstöße gegen Verfahrensvorschriften
BSG, Beschluss vom 29.06.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 13/14 BH
DRsp Nr. 2015/11466
Unterlassung der Speicherung, Offenbarung und Verwertung von EinkommensteuerdatenErfolglose BefangenheitsanträgeZurückweisung durch ZwischenentscheidungVerfahrensfehlerWillkürliche Verstöße gegen Verfahrensvorschriften
1. Erfolglose Befangenheitsanträge begründen als Zwischenentscheidung grundsätzlich keinen Verfahrensfehler.2. Nach einer Zurückweisung eines Befangenheitsantrags gegen einen Richter durch Zwischenentscheidung kann ein sich auf das angefochtene Urteil selbst auswirkender Mangel im Sinne eines absoluten Revisionsgrundes (§ 202SGG i.V.m. § 547 Nr. 1 ZPO) nur dann vorliegen, wenn die Behandlung eines Ablehnungsantrags so fehlerhaft ist, dass durch die weitere Mitwirkung der abgelehnten Richter das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verletzt ist und das Berufungsgericht bei seiner Berufungsentscheidung deshalb unrichtig besetzt war.3. Im Übrigen unterliegen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind und - wie im Falle einer Ablehnung eines Befangenheitsantrages durch ein LSG - unanfechtbar sind (§ 177SGG), nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 202SGG i.V.m. § 557 Abs. 2ZPO).
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