VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 10.09.2013
4 S 547/12
Normen:
AGG § 15 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
DÖV 2014, 43
NZA-RR 2014, 159
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 31.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1552/10

Unterlassene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung als Benachteiligung im Sinne von § 7 Abs. 1 AGG; Bestimmung der Höhe des Entschädigungsanspruchs bei Geltendmachung einer Benachteiligung in einem Beförderungsverfahren

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.09.2013 - Aktenzeichen 4 S 547/12

DRsp Nr. 2013/21378

Unterlassene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung als Benachteiligung im Sinne von § 7 Abs. 1 AGG; Bestimmung der Höhe des Entschädigungsanspruchs bei Geltendmachung einer Benachteiligung in einem Beförderungsverfahren

1. In einem Stellenbesetzungsverfahren kann eine Benachteiligung im Sinne von § 7 Abs. 1 AGG bereits in der entgegen § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX unterlassenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und der damit einhergehenden Vorenthaltung einer möglichen Verfahrensabsicherung oder -begleitung durch diese Vertretung zu sehen sein.2. Eine Benachteiligung im Sinne von § 7 Abs. 1 AGG setzt keine Verletzung in subjektiven Rechten voraus.3. Zur Heilung eines Verstoßes gegen § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX durch nachträgliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (hier verneint).4. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs im Falle des § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG ist bei Geltendmachung einer Benachteiligung in einem Beförderungsverfahren nicht auf die Differenz zwischen der dreifachen monatlichen Grundbesoldung des bislang innegehabten und derjenigen des angestrebten Amts beschränkt.

Tenor