BSG - Beschluss vom 31.05.2022
B 7/14 AS 401/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 75 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 23.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 248/21
SG Darmstadt, vom 29.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 234/15

Unterlassene Beiladung einer SGB XII- und AsylleistungsbehördeVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRecht auf ein faires Verfahren

BSG, Beschluss vom 31.05.2022 - Aktenzeichen B 7/14 AS 401/21 B

DRsp Nr. 2022/10569

Unterlassene Beiladung einer SGB XII - und Asylleistungsbehörde Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Recht auf ein faires Verfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. November 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 75 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Die beiden geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz und des Verfahrensmangels hat die Klägerin in der Beschwerdebegründung nicht schlüssig bezeichnet 160a Abs 2 Satz 3 SGG).