OVG Sachsen - Beschluss vom 11.08.2011
4 D 100/11
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20; GG Art. 3 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2; VwGO § 166; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 16.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 121/11

Unterlassen der Mitteilung des Umzugs als grobe Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit einem Streit über Rückerstattung von Wohngeld

OVG Sachsen, Beschluss vom 11.08.2011 - Aktenzeichen 4 D 100/11

DRsp Nr. 2011/14960

Unterlassen der Mitteilung des Umzugs als grobe Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit einem Streit über Rückerstattung von Wohngeld

Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit einer Rückforderung von Wohngeld spricht es für das Vorliegen eines atypischen Falles im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X i.V.m. § 50 Abs. 2 S. 2 SGB X, wenn der Betroffene durch die unterlassene Mitteilung seines Umzuges laufend niedrigeres Wohngeld bezogen hat, als wenn er den Umzug ordnungsgemäß unverzüglich mitgeteilt und dann für die neue Wohnung fristgemäß Wohngeld beantragt hätte.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 16. Mai 2011 - 1 K 121/11 - geändert. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz Prozesskostenhilfe gewährt und Herr Rechtsanwalt in als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20; GG Art. 3 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2; VwGO § 166; ZPO § 114;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Rückforderung von Wohngeld ist begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) für das Klageverfahren liegen vor.

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