LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.04.2007
11 Ta 79/07
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 12.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6/06

Unterkunftskosten bei der Prozesskostenhilfe - Aufteilung nach Kopfteilen bei gemeinschaftlicher Nutzung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.04.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 79/07

DRsp Nr. 2007/11773

Unterkunftskosten bei der Prozesskostenhilfe - Aufteilung nach Kopfteilen bei gemeinschaftlicher Nutzung

Leben in einer Wohnung mehrere Personen mit eigenem Einkommen, sind zur Berechnung der Prozesskostenhilfe die Kosten der Unterkunft in der Regel nach Kopfteilen aufzuteilen; das gilt bei Ehegatten, Familienangehörigen, nichtehelichen Lebensgemeinschaften und anderen Wohngemeinschaften gleichermaßen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Im vorliegenden Bestandsschutzverfahren wurde dem Kläger durch Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 19.01.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwaltes mit Wirkung ab 04.01.2006 gewährt. Eine Ratenzahlung wurde nicht angeordnet.

Nach Durchführung der gemäß § 120 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Nachprüfung wurde per Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 21.09.2006 die im Beschluss vom 19.01.2006 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 01.10.2006 monatliche Raten in Höhe von 45,00 Euro zu zahlen hat. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22.09.2006 zugestellt.