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Die Klägerin begehrt von der beklagten Ersatzkasse die Erstattung einer Kostenpauschale, die sie für Unterbringung, Pflege und Verpflegung anläßlich der Entbindung von ihrer Tochter am 13. Januar 1998 im Geburtshaus G. entrichtet hat.
Das Geburtshaus ist eine von zwei Hebammen geleitete Einrichtung, in der Schwangere - je nach Wunsch - ohne Übernachtung oder im Rahmen eines mehrtägigen Aufenthalts ihr Kind zur Welt bringen können. Ein Versorgungsvertrag mit der Beklagten besteht nicht. Seit dem 6. August 1998 verfügt das Geburtshaus über eine von dem Thüringer Landesverwaltungsamt erteilte gewerberechtliche Konzession zum Betreiben einer Privatkrankenanstalt.
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