LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 18.04.2016
L 15 AS 257/15 B ER
Normen:
SGB XII § 21 S. 1; SGB III §§ 7 ff.;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 927/15

Unterhaltssichernde LeistungenLeistungsausschluss und Erwerbsfähigkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.04.2016 - Aktenzeichen L 15 AS 257/15 B ER

DRsp Nr. 2017/1302

Unterhaltssichernde Leistungen Leistungsausschluss und Erwerbsfähigkeit

1. Nach § 21 S. 1 SGB XII erhalten Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt. 2. Hinsichtlich der Auslegung dieser Norm folgt der Senat zur Vermeidung von divergierenden Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die existenzsichernde Leistungen betreffen, dem für Angelegenheiten der Sozialhilfe zuständigen 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen; danach stellt die Norm nicht allein auf das Kriterium der Erwerbsfähigkeit ab, sondern auf die Einbeziehung des Hilfesuchenden in den persönlichen Anwendungsbereich des SGB II. 3. Dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II i.S. des § 21 S. 1 SGB XII ist ein Hilfesuchender, wenn die Leistungsvoraussetzungen nach §§ 7ff. SGB II erfüllt sind und auch sonst kein Leistungsausschluss nach dem SGB II vorliegt.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners hin wird der Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 15. Dezember 2015 aufgehoben.