Die Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des ) 169 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen; denn die allein als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt, wie dies nach ) 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlich ist.
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