BSG - Beschluß vom 16.08.2000
B 11 AL 105/00 B
Normen:
SGB III § 155 Nr. 1, § 155 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Saarbrücken - L 6 AL 16/99 - 06.04.2000,
SG Saarbrücken - S 16Ar 174/97 - 26.11.1998,

Unterhaltsgeld bei Leistungsfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit

BSG, Beschluß vom 16.08.2000 - Aktenzeichen B 11 AL 105/00 B

DRsp Nr. 2001/3822

Unterhaltsgeld bei Leistungsfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit

1. Nach § 155 Nr. 2 SGB III wird im Gegensatz bis zum 31.12.1997 geltenden Recht Unterhaltsgeld ausdrücklich auch für Zeiten erbracht, in denen die Voraussetzungen für eine Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Daher wird wegen des Vorrangs der spezielleren Regelung im Falle krankheitsbedingten Fehlens der Anspruch auf Unterhaltsgeld nicht darauf gestützt werden können, daß der Arbeitnehmer aus einem wichtigen Grunde nicht an der Maßnahme teilnehmen kann. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 155 Nr. 1, § 155 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des ) 169 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen; denn die allein als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt, wie dies nach ) 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlich ist.