Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
I. Die Parteien streiten nach übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten. Die Verfügungsklägerin hat von der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt, die Besetzung der Stelle einer/eines Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt sowie die Neuausschreibung dieser Stelle zu unterlassen.
Die Klägerin (geb. am 31.08.1967) ist von Beruf staatlich anerkannte Sozialarbeiterin. Sie ist seit dem 01.01.2005 bei dem beklagten Jobcenter, einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne des § 44b SGB II, zunächst als Fallmanagerin und nunmehr als Sachbearbeiterin im Bereich Bildung und Teilhabe vollzeitbeschäftigt. Die Klägerin ist Vorsitzende des Personalrats. Sie wird nach Entgeltgruppe E 9 TVöD vergütet.
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