VGH Hessen - Urteil vom 01.03.2011
10 A 1448/10
Normen:
HKJGB § 28; HKJGB § 30; VwGO § 60; SGB VIII § 24 Abs. 1 S. 1; SGB VIII (2006) § 69 Abs. 5; HV Art. 137 Abs. 6; GG Art. 28 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 04.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1651/09

Unterfallen des Kostenaufwands der Standortgemeinde pro Tageseinrichtungsplatz einschließlich der Vorhaltekosten unter den Kostenausgleich nach § 28 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB); Kostenausgleichanspruch für gemeindefremde Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter aus § 28 S. 2 HKJGB; Vereinbarkeit von § 28 HKJGB mit höherrangigem Recht

VGH Hessen, Urteil vom 01.03.2011 - Aktenzeichen 10 A 1448/10

DRsp Nr. 2011/8833

Unterfallen des Kostenaufwands der Standortgemeinde pro Tageseinrichtungsplatz einschließlich der Vorhaltekosten unter den Kostenausgleich nach § 28 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB); Kostenausgleichanspruch für gemeindefremde Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter aus § 28 S. 2 HKJGB; Vereinbarkeit von § 28 HKJGB mit höherrangigem Recht

§ 28 HKJGB; § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB 1. Dem Kostenausgleich nach § 28 HKJGB unterliegt der gesamte, nicht durch Einnahmen gedeckte Kostenaufwand der Standortgemeinde pro Tageseinrichtungsplatz einschließlich der Vorhaltekosten; ausgenommen sind die Investitionskosten.2. Der Kostenausgleichsanspruch aus § 28 Satz 2 HKJGB besteht nicht nur in Bezug auf diejenigen gemeindefremden Kinder, die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung besitzen, sondern auch in Bezug auf gemeindefremde Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter.3. § 28 HKJGB verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Tenor

Der Beklagten wird auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Berufung gewährt.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. Mai 2010 - 4 K 1651/09.GI - wird zurückgewiesen.