LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.02.2014
2 Sa 198/13
Normen:
MTV Barmer GEK Nr. 1.7;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 20.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 617/13

Unterbrechung von Beschäftigungszeiten

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 198/13

DRsp Nr. 2014/8902

Unterbrechung von Beschäftigungszeiten

Beschäftigungszeiten nach der fraglichen Norm sind Zeiten ununterbrochener Beschäftigung und Ausbildung. Findet nach Abschluss des Zivildienstes im Anschluss eine Einstellung statt, wird der Zivildienst als Beschäftigungszeit angerechnet (Ziff. 1.7 Absatz 2 MTV). Eine davor liegende Unterbrechung von wenigen Tagen ist jedenfalls dann nicht unerheblich, wenn die Beschäftigung im Anschluss an den Zivildienst nicht bereits bei Abschluss des Ausbildungsverhältnisses zugesagt war.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 20.08.2013 -1 Ca 617/13- dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt werden.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV Barmer GEK Nr. 1.7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechnung der Beschäftigungszeit. Dem liegt ausweislich des Tatbestandes des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 20.08.2013 - 1 Ca 617/13 - folgender Sachverhalt zugrunde: