OVG Niedersachsen - Urteil vom 28.02.2012
5 LB 8/10
Normen:
BeamtVG § 31 Abs. 1 S. 1; BeamtVG § 31 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DÖV 2012, 528
ZBR 2012, 278

Unterbrechung des Dienstunfallschutzes eines Beamten mit dem Verlassen seines Fahrzeugs bei Unterbrechen der Fahrt von seiner Dienststelle zu seiner Wohnung für eine private Verrichtung

OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.02.2012 - Aktenzeichen 5 LB 8/10

DRsp Nr. 2012/6840

Unterbrechung des Dienstunfallschutzes eines Beamten mit dem Verlassen seines Fahrzeugs bei Unterbrechen der Fahrt von seiner Dienststelle zu seiner Wohnung für eine private Verrichtung

Wenn ein Beamter die Fahrt von seiner Dienststelle zu seiner Wohnung für eine private Verrichtung (hier: Einkauf in einem Kiosk) unterbricht, wird der Dienstunfallschutz mit dem Verlassen des Fahrzeugs unterbrochen. Der Dienstunfallschutz lebt erst mit der Fortsetzung der Fahrt wieder auf (Abweichung von Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.6.1970 - BVerwG II C 39.68 -)

Normenkette:

BeamtVG § 31 Abs. 1 S. 1; BeamtVG § 31 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Der ... Jahre alte Kläger begehrt die Anerkennung eines von ihm erlittenen Unfalls als Dienstunfall.

Der Kläger ist als H. (Besoldungsgruppe A 8) bei der Deutschen Bahn beschäftigt. Er wurde im hier maßgeblichen Zeitraum mit einem Dienstwagen an ständig wechselnden Orten eingesetzt und übernachtete jeweils in einem Hotel.