LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 21.02.2007
L 2 R 195/06
Normen:
SGB IV § 8 Abs. 1 § 8 Abs. 3 ; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 RA 107/04

Unterbrechung der Versicherungspflicht selbstständiger Lehrer in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.02.2007 - Aktenzeichen L 2 R 195/06

DRsp Nr. 2007/20382

Unterbrechung der Versicherungspflicht selbstständiger Lehrer in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Versicherungspflicht selbständig Tätigen in der gesetzlichen Rentenversicherung wird nicht schon dann unterbrochen, wenn die tatsächliche Arbeitsleistung vorübergehend entfällt, sondern erst dann, wenn der selbständige Tätigkeit nicht nur kurzfristig keine Arbeitsleistung im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit erbringt oder wenn eine sonstige Voraussetzung für den Versicherungsschutz vorübergehend entfällt (hier: Versicherungspflicht eines selbstständigen Lehrers). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IV § 8 Abs. 1 § 8 Abs. 3 ; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanz: SG Lüneburg, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 RA 107/04