Die neun ursprünglichen Beklagten sind Erben ihres Vaters, der am 15. Juni 1985 verstorben ist. Das klagende Land (im folgenden: Kläger) begehrt von ihnen die unentgeltliche Übertragung des Eigentums an verschiedenen Grundstücken aus der Bodenreform, die dem Vater zugewiesen worden waren. Am 4. Februar 1993 wurde zugunsten des Klägers eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums eingetragen.
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