BSG - Beschluss vom 23.01.2015
B 13 R 394/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 75 Abs. 1; SGG § 75 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 414/13
SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 662/10

Unterbliebene Beiladung als VerfahrensmangelTatsachensubstantiierungNotwendiger Inhalt einer Grundsatzrevisionsschrift

BSG, Beschluss vom 23.01.2015 - Aktenzeichen B 13 R 394/14 B

DRsp Nr. 2015/3046

Unterbliebene Beiladung als Verfahrensmangel Tatsachensubstantiierung Notwendiger Inhalt einer Grundsatzrevisionsschrift

1. Die bloße Behauptung, dass die Entscheidung des LSG auf der unterbliebenen Beiladung des Jobcenters beruhen kann, ist nicht ausreichend für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels. 2. Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. 3. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 4. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Juli 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin S. aus D. beizuordnen, wird abgelehnt.