BSG - Beschluss vom 31.07.2019
B 2 U 73/19 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 10/16
SG Itzehoe, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 24/14

Unterbliebene Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 31.07.2019 - Aktenzeichen B 2 U 73/19 B

DRsp Nr. 2019/14171

Unterbliebene Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet.