BSG - Beschluss vom 20.02.2020
B 1 KR 20/19 B
Normen:
SGG § 160a;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 418/16
SG Hannover, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 220/13

Unterbliebene Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 20.02.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 20/19 B

DRsp Nr. 2020/6564

Unterbliebene Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a;

Gründe

I

Die Klägerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten am 22.3.2019 per Telefax Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 22.2.2019 zugestellten Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen eingelegt. Eine weitere Eingabe erfolgte trotz Hinweises des Senats auf die abgelaufene Begründungsfrist (Schreiben vom 6.5.2019) nicht.

II

Die Beschwerde ist nach § 160a Abs 2 und Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der am 23.4.2019 abgelaufenen Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist 160a Abs 2 Satz 1 SGG).