Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Klägerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten am 22.3.2019 per Telefax Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 22.2.2019 zugestellten Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen eingelegt. Eine weitere Eingabe erfolgte trotz Hinweises des Senats auf die abgelaufene Begründungsfrist (Schreiben vom 6.5.2019) nicht.
II
Die Beschwerde ist nach § 160a Abs 2 und Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der am 23.4.2019 abgelaufenen Frist durch einen beim
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