BSG - Beschluss vom 08.04.2024
B 9 SB 36/23 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 30.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SB 124/20
LSG Berlin-Brandenburg, vom 14.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 238/22

Untätigkeitsklage auf Bescheidung eines 1988 gestellten Antrags auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises; Unzulässigkeit der Revision wegen nicht hinreichender Begründung des Verfahrensmangels

BSG, Beschluss vom 08.04.2024 - Aktenzeichen B 9 SB 36/23 B

DRsp Nr. 2024/7560

Untätigkeitsklage auf Bescheidung eines 1988 gestellten Antrags auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises; Unzulässigkeit der Revision wegen nicht hinreichender Begründung des Verfahrensmangels

Für eine Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist u. a. die Darlegung erforderlich, dass ein bereits in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und wenigstens noch hilfsweise aufrechterhalten hat. Soweit die angefochtene Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht, ist aufzuzeigen, dass, trotz der Erteilung des Einverständnisses mit dieser Verfahrensweise eine weitere Aufrechterhaltung des Antrags erfolgt ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache im Wege der Untätigkeitsklage die Bescheidung eines 1988 gestellten Antrags auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises.