LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.03.2004
9 Sa 1125/03
Normen:
GG Art. 1 Art. 2 ; BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 24.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 275/03

Unsubstantiierter Schmerzensgeldanspruch bei Mobbing

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.03.2004 - Aktenzeichen 9 Sa 1125/03

DRsp Nr. 2004/12629

Unsubstantiierter Schmerzensgeldanspruch bei Mobbing

Ob ein nach arbeitsrechtlichem Verständnis für die Annahme von Mobbing erforderliches systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei eine Abgrenzung zu dem in einem Betrieb im Allgemeinen üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich ist; nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen und/oder Vorgesetzten und Untergebenen erfüllt den Begriff des Mobbing.

Normenkette:

GG Art. 1 Art. 2 ; BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Leistung von Schmerzensgeld.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf Seite 3 bis 5 des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 24.07.2003 (Bl. 75 - 76 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 EURO, nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.