Die Parteien streiten um die Leistung von Schmerzensgeld.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf Seite 3 bis 5 des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 24.07.2003 (Bl. 75 - 76 d. A.) verwiesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 EURO, nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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