LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.09.2007
5 Sa 314/07
Normen:
BGB § 362 § 611 Abs. 1 ; ZPO § 138 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2534/06

Unsubstantiierter Erfüllungseinwand bei ungewöhnlicher Lohnzahlung in Form von Barabschlagszahlungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2007 - Aktenzeichen 5 Sa 314/07

DRsp Nr. 2008/9748

Unsubstantiierter Erfüllungseinwand bei ungewöhnlicher Lohnzahlung in Form von Barabschlagszahlungen

1. Im zivilgerichtlichen Verfahren sind die Parteien gemäß § 138 ZPO zum umfassenden und wahrheitsgemäßen Tatsachenvortrag verpflichtet; ist der Lohnanspruch dem Grunde nach unstreitig, nhat die Arbeitgeberin die anspruchsvernichtenden Einwendungen im Tatsächlichen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen zu substantiieren, wobei die Anforderungen insoweit umso höher sind, je mehr die Parteien an den fraglichen Vorgängen selbst beteiligt waren und je ungewöhnlicher der jeweilige Tatsachenvortrag ist.2. Trägt die Arbeitgeberin vor, dass sie vertreten durch ihren Sohn Teilzahlungen in bar geleistet hat und es sich insoweit um eine regelmäßig im Betrieb durchgeführte Auszahlungspraxis in Form von Abschlagszahlungen handelt, ist diese Lohnzahlungspraxis derart ungewöhnlich, dass es genauerer Tatsachenangaben bedarf, um dem Arbeitnehmer insbesondere hinsichtlich der einzelnen Zeitpunkte und der geltend gemachten Zahlungshöhen ein substantiiertes Bestreiten überhaupt zu ermöglichen.

Normenkette:

BGB § 362 § 611 Abs. 1 ; ZPO § 138 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger noch ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt gegenüber der Beklagten zusteht.