A.
Die Beteiligten streiten über die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Einstellung von sieben Arbeitnehmern; des Weiteren wird arbeitgeberseits die Feststellung begehrt, dass die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahmen dringend erforderlich war.
Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt ein Repro-Unternehmen mit ca. 150 Arbeitnehmern. Sie gehört keinem Arbeitgeberverband an.
Unter dem 05.05.2004 wurde mit dem Betriebsrat eine "Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit" (im folgenden kurz: BV-Arbeitszeit) geschlossen, die auszugsweise wie folgt lautet:
§ 2 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
Die Regelarbeitszeit für alle in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer verteilt sich auf 5 Werktage im Zeitraum Montag bis Freitag. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt derzeit 38,5 Stunden.
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