LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.01.2004
3 Sa 941/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2886/02

Unsubstantiierte verhaltensbedingte und betriebsbedingte Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.01.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 941/03

DRsp Nr. 2004/7105

Unsubstantiierte verhaltensbedingte und betriebsbedingte Kündigung

1. Hat der Arbeitnehmer seine Auffassung geäußert, nicht zur Arbeitsaufnahme in C-Stadt verpflichtet zu sein und hat er auch mehr oder minder deutlich seine fehlende Bereitschaft dazu zu erkennen gegeben, sich allerdings in keinem Fall einer etwaigen Pflicht zur Arbeitsaufnahme in C-Stadt widersetzt, können seine bloßen Bekundungen gegenüber der Zeugin C. und seiner Erklärungen im Kollegenkreis noch nicht als Pflichtverletzung gewertet werden, so lange der Arbeitnehmer sie nicht in die Tat umgesetzt.2. Mit dem Wegfall des Kunden, den der Arbeitnehmer und sein Kollege bisher bedient hatten, legt der Arbeitgeber lediglich den Wegfall der bisherigen Beschäftigungsmöglichkeit dar; finden sich im gesamten Vortrag keine Anhaltspunkte dafür, dass damit die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb unmöglich geworden ist, bedingen dringende betriebliche Erfordernisse die Kündigung nicht.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit 15.07.1999 als Kraftfahrer bei der Beklagten gegen eine Monatsvergütung von ca. 2.100,-- EURO beschäftigt. Er ist 31 Jahre alt, verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet.

Mit der Klage wendet er sich gegen eine ordentliche Kündigung vom 13.09.02 sowie eine weitere Kündigung vom 24.01.03.