Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über einen von der Beklagten gegenüber dem Kläger im Wege der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch.
Der Kläger war seit dem 01.07.2003 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Die Beklagte hat mit der Fa. H Werkverträge über die Bündelung und Kommissionierung von Waren abgeschlossen. Die betreffenden Arbeiten wurden auf dem Firmengelände der Fa. H von Mitarbeitern der Beklagten ausgeführt, so u.a. auch durch den Kläger, der als Staplerfahrer eingesetzt war. Die Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter stellt die Beklagte der Fa. H monatlich in Rechnung.
Am 22.12.2006 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2006.
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