LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.01.2008
8 Sa 419/07
Normen:
BGB § 252 § 280 Abs. 1 § 611 Abs. 1 § 622 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 15.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 21/07

Unsubstantiierte Schadensersatzklage der Arbeitgeberin bei Abwesenheit des Arbeitnehmers infolge fehlerhafter Berechnung der Kündigungsfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 419/07

DRsp Nr. 2008/14643

Unsubstantiierte Schadensersatzklage der Arbeitgeberin bei Abwesenheit des Arbeitnehmers infolge fehlerhafter Berechnung der Kündigungsfrist

Kann ein auf Nichteinhaltung der Kündigungsfrist beruhender Gewinnverlust auf Seiten der Arbeitgeberin nur dann eintreten, wenn die Arbeitgeberin wegen des Fernbleibens des Arbeitnehmers nicht die von einem Dritten angeforderte Anzahl von Arbeitnehmern mehr zur Verfügung stellen konnte, hat die Arbeitgeberin dies auch substantiiert darzulegen.

Normenkette:

BGB § 252 § 280 Abs. 1 § 611 Abs. 1 § 622 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über einen von der Beklagten gegenüber dem Kläger im Wege der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch.

Der Kläger war seit dem 01.07.2003 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Die Beklagte hat mit der Fa. H Werkverträge über die Bündelung und Kommissionierung von Waren abgeschlossen. Die betreffenden Arbeiten wurden auf dem Firmengelände der Fa. H von Mitarbeitern der Beklagten ausgeführt, so u.a. auch durch den Kläger, der als Staplerfahrer eingesetzt war. Die Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter stellt die Beklagte der Fa. H monatlich in Rechnung.

Am 22.12.2006 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2006.