Die Parteien streiten über Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Mobbings.
Die am 17.05.1940 geborene, ledige Klägerin ist mit einem Grad der Behinderung von 80 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Seit dem 15.04.1982 ist sie zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 4.465,69 EUR als Redakteurin bei der Beklagten zu 1) beschäftigt. § 4 des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 25.05.1982 lautet:
Arbeitsgebiet
Vereinbarungen über Art und Umfang der Dienstleistungen (Arbeitsgebiet):
Lokale Redaktion im Bereich G4xxxxxxx
Der Verlag behält sich die Zuweisung eines anderen Arbeitsgebietes vor.
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