Die Parteien streiten unter anderem um die Zahlung von Arbeitsentgelt.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.12.2006 (dort S.2-5 = Bl. 87-90 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.984,50 EUR Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.06.2006 bis zum 30.06.2006 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.984,50 EUR seit dem 01.07.2006 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine Lohnabrechnung für den Monat Juni zu erteilen,
3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung des Beklagten vom 31.05.2006 nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zum 15.09.2006 fortbestanden hat,
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|