LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.08.2007
4 Sa 301/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; GewO § 109 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 432
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 27.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 785/06

Unsubstantiierte Klage auf Zeugnisberichtigung bei Geltendmachung eines Superlativs ohne Zeitfaktor - Schlussformel kein Bestandteil des Zeugnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.08.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 301/07

DRsp Nr. 2008/9778

Unsubstantiierte Klage auf Zeugnisberichtigung bei Geltendmachung eines Superlativs ohne Zeitfaktor - Schlussformel kein Bestandteil des Zeugnisses

1. Ist der Arbeitnehmer mit einer überdurchschnittlichen Benotung nicht einverstanden, greifen die allgemeinen Regeln der Darlegungslastverteilung ein, wonach jede Partei die ihr günstigen Tatsachen vorzutragen hat; hat die Arbeitgeberin ein den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen entsprechendes Zeugnis erteilt, das formell ordnungsgemäß ist und den allgemeinen erforderlichen Inhalt hat (also Angaben zu Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses und zur Führung und Leistung des Arbeitnehmers enthält), muss der Arbeitnehmer die Tatsachen vortragen, die eine mehr als durchschnittliche Beurteilung rechtfertigt.2. Wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf die Bescheinigung erhebt, dass er stets sehr gute Arbeitergebnisse erbracht hat und die Arbeitgeberin mit seinen Leistungen stets vollstens zufrieden gewesen ist, fordert er für seine Tätigkeit eine Beurteilung mit einem Superlativ ohne Zeitfaktor, weswegen ihn die Darlegungslast zur Begründung dieser Beurteilung trifft.