Unsubstantiierte Geltendmachung einer betrieblichen Übung bei Urlaubsübertragung - kein Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit nach Betriebsunfall
LAG Hamm, Urteil vom 21.03.2007 - Aktenzeichen 18 Sa 1251/06
DRsp Nr. 2007/9651
Unsubstantiierte Geltendmachung einer betrieblichen Übung bei Urlaubsübertragung - kein Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit nach Betriebsunfall
1. Gegenstand einer betrieblichen Übung kann auch das Recht sein, den Urlaub aus dem Vorjahr auch in den Folgejahren beanspruchen zu können; eine solche Vereinbarung ist zulässig, § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG steht dieser für den Arbeitnehmer günstigeren Regelung nicht entgegen.2. Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich eine betriebliche Übung ergeben soll; das Vorbringen muss den Arbeitgeber in die Lage versetzen, mögliche Ausschlusstatbestände vorzutragen.
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