LAG Hamm - Urteil vom 21.03.2007
18 Sa 1251/06
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 § 13 Abs. 1 ; BGB § 242 § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 496
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 2 Ca 956/06 - 23.06.2006,

Unsubstantiierte Geltendmachung einer betrieblichen Übung bei Urlaubsübertragung - kein Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit nach Betriebsunfall

LAG Hamm, Urteil vom 21.03.2007 - Aktenzeichen 18 Sa 1251/06

DRsp Nr. 2007/9651

Unsubstantiierte Geltendmachung einer betrieblichen Übung bei Urlaubsübertragung - kein Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit nach Betriebsunfall

1. Gegenstand einer betrieblichen Übung kann auch das Recht sein, den Urlaub aus dem Vorjahr auch in den Folgejahren beanspruchen zu können; eine solche Vereinbarung ist zulässig, § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG steht dieser für den Arbeitnehmer günstigeren Regelung nicht entgegen.2. Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich eine betriebliche Übung ergeben soll; das Vorbringen muss den Arbeitgeber in die Lage versetzen, mögliche Ausschlusstatbestände vorzutragen.