LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.03.2008
7 Ta 37/08
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 § 124 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 371/04

Unsubstantiierte Einwendungen gegen Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.03.2008 - Aktenzeichen 7 Ta 37/08

DRsp Nr. 2008/14611

Unsubstantiierte Einwendungen gegen Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Soweit der Antragsteller in seinem "Widerspruchsschreiben" darauf verweist, er könne zurzeit keine zusätzlichen Zahlungen tätigen, da er gerade eine Firma aufbaue und eine sehr komplizierte Finanzierung des Einfamilienhauses mit Betriebsräumen abwickelt, sind diese Angaben nicht geeignet, ihn von der Ratenzahlungsverpflichtung für die Vergangenheit zu entbinden; eine Entbindung kann vielmehr nur für die Zukunft, nach Vorlage aussagekräftiger Belege hinsichtlich der geänderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers durch das Arbeitsgericht erfolgen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 § 124 Nr. 4 ;

Gründe: