LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.08.2007
5 Sa 155/07
Normen:
BAT § 22 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1186/06

Unsubstantiierte Eingruppierungsklage einer Diplombibliothekarin als Leiterin einer Schulbibliothek

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.08.2007 - Aktenzeichen 5 Sa 155/07

DRsp Nr. 2008/1818

Unsubstantiierte Eingruppierungsklage einer Diplombibliothekarin als Leiterin einer Schulbibliothek

1. Handelt es sich bei der von der Arbeitnehmerin betreuten Bibliothek weder um eine wissenschaftliche noch um eine öffentliche Bibliothek, hat die Arbeitnehmerin im Hinblick auf ihre Ausbildung als Diplombibliothekarin vorzutragen, dass sie diese Ausbildung für ihre Tätigkeit auch tatsächlich benötigt.2. Der Umstand, dass ihre "Vorgängerin" nach der auch von ihr nunmehr in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe bezahlt worden ist, rechtfertigt keine entsprechende Eingruppierung; denn im öffentlichen Dienst ist anerkannt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich nur die Arbeitstätigkeit nach der Wertigkeit bezahlen will, nach der er sie auch tatsächlich in Anspruch nimmt.3. Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitnehmerin bewusst eine übertarifliche Bezahlung zugesagt wurde, hat sie nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert vorzutragen.

Normenkette:

BAT § 22 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die zutreffende Eingruppierungsvergütung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit 1996 bei dem beklagten Land als Angestellte beschäftigt, eingestellt wurde sie zunächst als Vertretung der Leiterin der Schulbibliothek beim X.-Gymnasium.