LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.06.2008
3 Ta 77/08
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 (a.F.) ; ZPO § 294 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 688/07

Unsubstantiierte Darlegungen zur Versäumung der Klagefrist - keine Glaubhaftmachung durch bloße Bezugnahme auf anwaltlichen Schriftsatz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.06.2008 - Aktenzeichen 3 Ta 77/08

DRsp Nr. 2008/14870

Unsubstantiierte Darlegungen zur Versäumung der Klagefrist - keine Glaubhaftmachung durch bloße Bezugnahme auf anwaltlichen Schriftsatz

1. Nur wenn ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage fristgerecht innerhalb von drei Wochen zu erheben, ist die Klage nachträglich zuzulassen.2. Bei der Verfolgung einer für den Arbeitnehmer so wichtigen Angelegenheit wie der (Fort-) Bestand des Arbeitsverhältnisses kann ihm eine gesteigerte Sorgfalt abverlangt werden; grundsätzlich muss erwartet werden, dass der Arbeitnehmer alle Vorkehrungen trifft, die in seiner Lage nach Empfang der Kündigung getroffen werden können.3. Soweit der Arbeitnehmer seine Rechtsverfolgung auf ein Gespräch oder auf Mitteilungen "bei Übergabe der Kündigung" stützt, ist das Vorbringen unsubstantiiert, wenn sich daraus der genaue Gesprächsverlauf (in Rede und Gegenrede) nicht entnehmen lässt; handelt es sich bei der beklagten Arbeitgeberin um eine juristische Person (GmbH), ist darzulegen, wer Gesprächspartner des Arbeitnehmer gewesen ist.