LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.02.2007
5 Sa 730/06
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 § 15 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 10.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1140/06

Unsubstantiierte Darlegungen gegenüber Projektbefristung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 5 Sa 730/06

DRsp Nr. 2007/11788

Unsubstantiierte Darlegungen gegenüber Projektbefristung

1. Durch die arbeitsvertragliche Verwendung des Wortes "vorerst" wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass das Arbeitsverhältnis zunächst nur befristet besteht; der Feststellung einer rechtsgeschäftlichen Befristungsvereinbarung im Sinne der §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 TzBfG steht diese Formulierung ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die Parteien im Vertrag bereits eine für die Zeit nach Ablauf der Befristung relevante Regelung der Kündigungsfrist und Kündbarkeit getroffen haben. 2. Der Aufbau eines Business- und Vertriebscontrollings und Bewertungsschemas sowie ähnliche und damit zusammenhängende weitere Tätigkeiten sind nicht als Daueraufgaben zu qualifizieren, welche die Richtigkeit der von der Arbeitgeberin erstellten Prognose eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs ernsthaft in Frage stellen.